Allgemeine

Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

Ristau Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden: Ristau Rechtsanwälte)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die zwischen Ristau Rechtsanwälte und dem Mandanten abgeschlossenen Anwaltsverträge.

(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge, die zukünftig zwischen Ristau Rechtsanwälte und Mandant abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Gegenstand der Rechtsdienstleistung

(1) Ristau Rechtsanwälte schuldet dem Mandanten in der im Anwaltsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechtes ist nicht geschuldet. Sollte ausländisches Recht für die vereinbarte Rechtssache Bedeutung erlangen, weist Ristau Rechtsanwälte den Mandanten rechtzeitig darauf hin.

§ 3 Vergütung; Vorschuss; Rechnungen; Zahlung; Abtretung; Aufrechnung

(1) Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG; ggf. in Verbindung mit der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)), sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.

(2) Ristau Rechtsanwälte kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(3) Ristau Rechtsanwälte hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Alle Vergütungsansprüche von Ristau Rechtsanwälte werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.

(5) Bestehen offene Vergütungsansprüche von Ristau Rechtsanwälte gegenüber dem Mandanten, so ist Ristau Rechtsanwälte berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen Ristau Rechtsanwälte und Mandant bestehenden Vertragsverhältnis zu erklären. Ristau Rechtsanwälte erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.

§ 4 Datenerfassung; Datenspeicherung; Datenverarbeitung

Ristau Rechtsanwälte ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Erbringung der Rechts- und Beratungsdienstleistung mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach Maßgabe der DSGVO (s. gesonderte Hinweise zur Datenverarbeitung).

§ 5 Verschwiegenheit; Verwahrung von Geld

(1) Ristau Rechtsanwälte ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen nach Beendigung des Mandates fort.

(2) Gehen für den Mandanten Zahlungen ein, werden diese von Ristau Rechtsanwälte treuhänderisch verwahrt. Ristau Rechtsanwälte zahlt diese – vorbehaltlich § 3 Abs. 6 – auf schriftliche Anforderung des Mandanten unverzüglich auf das vom Mandanten genannte Konto aus.

§ 6 Mitwirkung Dritter zur Mandatserfüllung

(1) Zur Ausführung des Mandates dürfen im erforderlichen Umfang Mitarbeiter von Ristau Rechtsanwälte bzw. fachkundige Dritte    (z. B. freie Mitarbeiter der Kanzlei) hinzugezogen werden.

(2) Zur Ausführung der erforderlichen Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des Mandats ist Ristau Rechtsanwälte berechtigt, datenverarbeitende Unternehmen hinzuzuziehen.

(3) Zur Aufrechterhaltung der internen Datenverarbeitung ist Ristau Rechtsanwälte berechtigt, unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, die geeignet sind, einen unberechtigten Zugriff auf Mandantendaten und personenbezogene Daten zu verhindern, zur Installation, Wartung und Reparatur in der Kanzlei – auch externe – Servicetechniker hinzuzuziehen.

(4) Werden fachkundige Dritte (z. B. freie Mitarbeiter), datenverarbeitende Unternehmen oder Servicetechniker hinzugezogen, wird sichergestellt, dass diese auf die berufsständischen Verschwiegenheitspflichten und das Datengeheimnis nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet bzw. unterworfen sind.

§ 7 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten

(1) Der Mandant wird Ristau Rechtsanwälte über alle zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, Ristau Rechtsanwälte die zur vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig und in geordneter Form zu übermitteln.

(2) Nachfragen von Ristau Rechtsanwälte und insbesondere Aufforderungen von Ristau Rechtsanwälte zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah bearbeiten und Ristau Rechtsanwälte entsprechend informieren.

(3) Werden dem Mandanten von Ristau Rechtsanwälte Schreiben oder Schriftsätze von Ristau Rechtsanwälte übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant Ristau Rechtsanwälte sogleich informieren.

(4) Während der Dauer des Vertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit Ristau Rechtsanwälte Kontakt aufnehmen.

(5) Der Mandant wird Ristau Rechtsanwälte über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. Ristau Rechtsanwälte rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information muss in Textform erfolgen.

§ 8 Kommunikation per Telefax und E-Mail

(1) Die Mitteilung einer Telefaxverbindung durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) von Ristau Rechtsanwälte an diese Telefaxverbindung uneingeschränkt und ohne Ankündigung mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum Telefaxgerät haben und, dass (3.) die Eingänge über das Telefaxgerät vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.

(2) Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und dass (2.) die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmäßig mindestens werktäglich überprüft werden. Ristau Rechtsanwälte weist dabei darauf hin, dass per E-Mail zugegangene Schriftstücke nach Eingang ausgedruckt und geordnet einer Papier-Akte hinzugefügt werden sollten, soweit der Mandant nicht anderweitige Aktenverwaltungssysteme nutzt und die per E-Mail eingegangenen Schriftstücke darin aufnimmt und ordnet.

(3) Der Mandant verpflichtet sich Ristau Rechtsanwälte darauf hinweisen, falls sich betreffend die in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails oder Telefaxschriftstücken Veränderungen ergeben.

(4) Eine Verpflichtung von Ristau Rechtsanwälte zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht nicht.

§ 9 Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Der Mandant kann – soweit nichts anderes vereinbart ist – den Vertrag jederzeit kündigen.

(2) Ristau Rechtsanwälte kann den Vertrag jederzeit ebenfalls jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf.

(3) Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 10 Handakte von Ristau Rechtsanwälte – Aufbewahrung und Vernichtung

(1) Handakten von Ristau Rechtsanwälte, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel, werden nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandates vernichtet (§ 50 Abs 1 S. 2 BRAO).

(2) Die Verpflichtung von Ristau Rechtsanwälte zur Aufbewahrung der Handakte erlischt schon vor Beendigung des in § 10 Abs. 1 genannten Zeitraumes, wenn Ristau Rechtsanwälte den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

§ 11 Haftung

(1) Die Haftung von Ristau Rechtsanwälte aus dem zwischen Ristau Rechtsanwälte und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens wird hiermit auf 4 Millionen Euro beschränkt (§ 52 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. § 59o Abs. 2 BRAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(2) Sollte der Mandant der Auffassung sein, dass die in Abs. 1 genannten Versicherungssumme das Risiko nicht angemessen abdeckt, wird Ristau Rechtsanwälte auf sein Verlangen eine Einzelobjektsversicherung abschließen, sofern sich der Mandant bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 12 Hinweis

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich die nach dem RVG zu erhebenden Gebühren (ggf. in Verbindung mit der StBVV) nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: August 2022